© KANZLEI FÜR REISERECHT Dr. Stefan Zimmermann

GEBÜHREN & HONORARE

DIE KONKRETE BERECHNUNG MEINER GEBÜHREN UND HONORARE RICHTET SICH NACH DEM RVG
UND HÄNGT DAMIT VON ART UND UMFANG DER JEWEILIGEN TÄTIGKEIT AB:

 

 

Erstberatung

Da ich bundesweit tätig bin und die Anbahnung der Mandatsbeziehung damit einfacher und kostengünstiger über das Internet, E-Mail und Telefon erfolgen kann, kostet Sie eine telefonische Erstberatung eine Gebühr von 70,00 EUR zzgl. USt. Die Erstberatung ist in jedem Fall eine einmalige pauschale, überschlägige mündliche Beratung.

Sollten wir uns gemeinsam nach erfolgter Erstberatung darauf einigen, dass Sie mich in derselben Angelegenheit mit Ihrer gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung beauftragen, entfallen die Gebühren für die Erstberatung selbstverständlich nachträglich.

 

Ausführliche Beratung

Geht die Beratung aufgrund des erforderlichen Umfangs über eine bloße Erstberatung hinaus, schlage ich Ihnen ein angemessenes Honorar vor, dessen Höhe sich nach dem Beratungsumfang und der Schwierigkeit der Angelegenheit richtet.

Sollten wir uns gemeinsam darauf einigen, dass Sie mich in derselben Angelegenheit mit Ihrer gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung beauftragen, entfallen die Gebühren für diese Beratung selbstverständlich nachträglich.

 

Außergerichtliche Vertretung

In den Fällen, in denen Sie mich damit beauftragen, sie außergerichtlich zu vertreten, richten sich die Gebühren und Honorare nach den Bestimmungen des bereits genannten RVG. Die konkrete Berechnung der Gebühren richtet sich dabei zumeist nach dem Gegenstandswert. Die rechtlichen Bestimmungen sehen außerdem vor, dass die Gegenseite in bestimmten Fällen die bei Ihnen angefallenen Rechtsanwaltsgebühren zu übernehmen hat.

Selbstverständlich gebe ich Ihnen gerne kostenlos und unverbindlich Auskunft über die in ihrem konkreten Fall entstehenden Gebühren.

 

Gerichtliche Vertretung (Prozessführung)

Auch in den Fällen, in denen Sie mich damit beauftragen, sie gerichtlich zu vertreten, bestimmen sich die Gebühren nach den Vorschriften des RVG. In diesem Fall werden wir die Kosten des Gerichtsverfahrens einschließlich der sich ergebenden Risiken des Verfahrens ausführlich miteinander besprechen. In bestimmten Fällen kann auch hier die Gegenseite verpflichtet sein, die Ihnen angefallenen Gebühren zu tragen.

 

Vorschuss

Ich bin in jedem Fall berechtigt, für meine Tätigkeiten einen angemessenen Vorschuss zu nehmen, der sich an den anfallenden Gebühren orientiert und im vollen Umfang mit den jeweiligen Gebühren verrechnet wird.

 

Rechtsschutzversicherung

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wird diese für gewöhnlich die anfallenden Kosten übernehmen.  Ob dies im konkreten Einzelfall zutrifft, prüfe ich gerne bereits vor Mandatsübernahme für Sie, indem ich zunächst kostenlos und unverbindlich Kontakt zu Ihrer Rechtsschutzversicherung aufnehme und gemeinsam mit der Versicherung kläre, ob Ihre Versicherung die Kosten übernimmt.

Sollte Ihre Versicherung eine Kostenübernahme in dem Einzelfall ablehnen, können Sie selbstverständlich frei entscheiden, ob ich Ihre rechtlichen Interessen dennoch vertreten soll.

 

Prozesskostenhilfe

Wenn Sie aufgrund Ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht in der Lage sind, die Gebühren und Honorare für einen Gerichtsprozess aufzubringen, kann Ihnen ein Anspruch auf Übernahme der Gebühren durch die Staatskasse zustehen.

Wird Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt, werden die Gebühren für Ihren Rechtsanwalt (je nach Ihren persönlichen Einkommensverhältnissen) von der Staatskasse getragen. Auch in diesem Fall besprechen wir das Vorgehen und die Möglichkeiten gerne unverbindlich und kostenlos.

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